Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
SFK-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Inhalt und Umfang der Fachausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Fachausbildung muß das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:
Einführung und Grundlagen: mindestens acht Unterrichtseinheiten;
Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten;
Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten;
Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten;
Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten;
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten;
Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens sieben Unterrichtseinheiten.
(3)Absatz 3,Die Fachausbildung hat mindestens acht Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.
(4)Absatz 4,Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens zwei Wochen betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10008960
Dokumentnummer
NOR12110325
Alte Dokumentnummer
N6199547489J