Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Kenia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des Änderungsnotenwechsels (BGBl. Nr. 533/1975 idF BGBl. Nr. 440/1993) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 26. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 29. Oktober 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Kenia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des Änderungsnotenwechsels Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1993,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 26. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 29. Oktober 1995 außer Kraft.