Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4 Art. 2

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Dieses Protokoll, das in einer Urschrift in englischer Sprache abgefaßt ist, bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird dieser auch in finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und authentifiziert.
  1. Ziffer 2
    Dieses Protokoll wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt allen anderen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert alle anderen Vertragsparteien davon.
  1. Ziffer 3
    Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft, vorausgesetzt, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll von allen Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  2. Ziffer 4
    Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, zum Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 24. November 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositär wird allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und allen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Kopien übermitteln.

Gesetzesnummer

10007726

Dokumentnummer

NOR12086569

Alte Dokumentnummer

N5199547576J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/224/A2/NOR12086569

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