(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2025)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2025,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 3 für Österreich mit 16. November 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kiribati, Komoren, Kuba, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Mongolei, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, St. Helena und abhängige Gebiete), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 27 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 27 Absatz 3, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Argentinien
Die Regierung Argentiniens ist der Auffassung, daß dieses Übereinkommen einen Fortschritt bedeutet, indem es als eine seiner Zielsetzungen die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt festlegt. Ebenso lassen die in Artikel 2 enthaltenen Definitionen und andere Bestimmungen des Übereinkommens den Schluß zu, daß die Begriffe „genetische Ressourcen“, „biologische Ressourcen“ und „biologisches Material“ das menschliche Genom nicht miteinschließen. Gemäß den in dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen wird der ARGENTINISCHE STAAT Gesetze über die Zugangsbedingungen zu biologischen Ressourcen und die Inhaberschaft zukünftiger Rechte und Vorteile, die sich daraus ergeben, erlassen. Das Übereinkommen steht voll und ganz im Einklang mit den im „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ festgelegten Grundsätzen, einschließlich des Handels mit nachgeahmter Ware, das in der Schlußakte der Uruguay Runde des GATT enthalten ist.
Chile
Chile gibt zu Protokoll, daß die Pinie und andere Baumarten, welche das Land als eine seiner forstwirtschaftlichen Ressourcen nutzt, als exotisch gelten und nicht unter dem Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.
China
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen am 5. Juni 1992 in Nairobi (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet), zu dem die Regierung der Volksrepublik China am 5. Jänner 1993 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens für die Sonderverwaltungsregion Macao ergeben, übernehmen.
Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit möchte die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut bekräftigen, welche Bedeutung sie der Weitergabe von Technologie und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimessen. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Maßnahmen zur Weitergabe von Technologie und Investitionsbeteiligungen dar.
Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausverhandelt worden sind.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ermutigen den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weiterleitung von Rechten des geistigen Eigentums, welche im Besitz von europäischen Betreibern sind, insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen durch die üblichen kommerziellen Mechanismen und Entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines entsprechenden und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte.
Frankreich
Die Französische Republik legt Artikel 3 dahingehend aus, daß er einen Leitgrundsatz darstellt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1 ist die Französische Republik der Auffassung, daß die von der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig getroffenen Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ beziehen und daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Konferenz der Vertragsparteien ermächtigt, Beschlüsse über Höhe, Art oder Häufigkeit der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Georgien
Die Republik Georgien wird beide in dem Übereinkommen angeführten Mittel zur Streitbeilegung anwenden:
ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren.ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage römisch zwei Teil 1 festgelegten Verfahren.
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Irland
Irland bekräftigt die Bedeutung, die es der Weitergabe von Technologie und Biotechnologie beimißt, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen. Die Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums stellt einen wesentlichen Bestandteil der Durchführung politischer Schritte zur Weitergabe von Technologie und zur Investitionsbeteiligung dar.
Für Irland wird die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, wie im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt definiert, gemäß Artikel 16 des erwähnten Übereinkommens und unter Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Abkommen, die von den Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen unterzeichnet oder verhandelt worden sind, durchgeführt werden.
Irland wird die Nutzung des vom Übereinkommen errichteten Finanzierungsmechanismus anregen, um die freiwillige Weitergabe von von irischen Unternehmern gehaltenen Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere die Gewährung von Lizenzen, über normale kommerzielle Mechanismen und Entscheidungen zu fördern, gleichzeitig aber einen geeigneten und wirkungsvollen Schutz von Eigentumsrechten sicherzustellen.
Italien
Die Regierung Italiens erklärt, daß sie den Beschluß, der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens zu treffen ist, dahingehend versteht, daß er sich auf die „Höhe der benötigten Beträge“ des Finanzierungsmechanismus bezieht und nicht auf den Umfang oder die Art und Form der Beiträge der Vertragsparteien.
Kuba
Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Hinblick auf Artikel 27 des Übereinkommens, daß, soweit die Republik Kuba betroffen ist, Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses internationalen Rechtsinstruments durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein Schiedsverfahren nach dem im Anhang II zum Übereinkommen über Schiedsverfahren festgelegten Verfahren beizulegen sind.Die Regierung der Republik Kuba erklärt im Hinblick auf Artikel 27 des Übereinkommens, daß, soweit die Republik Kuba betroffen ist, Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses internationalen Rechtsinstruments durch Verhandlungen auf diplomatischem Weg oder, sollte dies nicht gelingen, durch ein Schiedsverfahren nach dem im Anhang römisch zwei zum Übereinkommen über Schiedsverfahren festgelegten Verfahren beizulegen sind.
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 3 erklärt Lettland, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich anerkennt.Gemäß Artikel 27, Absatz 3, erklärt Lettland, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich anerkennt.
Liechtenstein
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat am 4. Juni 1999 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet.
Das Königreich der Niederlande hat am 4. Juni 2015 gemäß Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Das Königreich der Niederlande hat am 4. Juni 2015 gemäß Artikel 27, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Papua-Neuguinea
Die Regierung des unabhängigen Staates Papua Neuguinea erklärt, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation des Übereinkommens auf keinen Fall einen Verzicht auf irgendwelche völkerrechtlichen Rechte hinsichtlich Staatenhaftung bei nachteiligen Auswirkungen der biologischen Vielfalt im Sinne einer Abweichung von den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts bedeutet.
Schweiz
Gleichlautende Erklärung wie Europäische Gemeinschaften
Sudan
Im Hinblick auf den in Artikel 3 festgesetzten Grundsatz stimmt die Regierung des Sudan mit dem Geist des Artikels überein und interpretiert ihn dahingehend, daß er bedeutet, daß kein Staat für Handlungen verantwortlich ist, welche außerhalb seiner Kontrolle vorgenommen werden, selbst wenn dies innerhalb seines Hoheitsgebietes geschieht und der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete Schaden zugefügt wird.
Der Sudan versteht – was Artikel 14 Absatz 2 anbelangt –, daß die Frage der Haftung und Entschädigung für Schaden, welcher der biologischen Vielfalt zugefügt wird, nicht als vordringlich durch das Übereinkommen in Angriff zu nehmen ist, da es Unklarheiten in bezug auf Wesen und Umfang der in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Artikel auszuführenden Studien gibt. Der Sudan glaubt ferner, daß jegliche solche Studie über Haftung und Entschädigung sich auf die Auswirkungen solcher Bereiche wie biotechnologische Produkte, Umweltauswirkungen, genetisch veränderte Organismen und saurer Regen verlagern sollte.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß sie Artikel 3 des Übereinkommens dahingehend versteht, daß er einen Leitgrundsatz festlegt, der bei der Durchführung des Übereinkommens zu berücksichtigen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß nach ihrer Auffassung die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 Absatz 1 zu treffenden Beschlüsse sich auf „die Höhe der benötigten Beträge“ für den Finanzierungsmechanismus beziehen und aus Artikel 20 oder Artikel 21 nicht die Berechtigung der Konferenz der Vertragsparteien abgeleitet werden kann, Beschlüsse über Höhe, Art, Häufigkeit oder Umfang der Beiträge der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu fassen.
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 29. Juni 2016 auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. September 2025 auf Guernsey ausgedehnt.