Bundesrecht konsolidiert

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Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

Litera l Die Umsatzsteuerbefreiungen gemäß Paragraph 6, Abs. l Ziffer 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des Paragraph 6, Abs. l Ziffer 25, Umsatzsteuergesetz 1994, soweit sich die Befreiung auf die Ziffer 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn

  1. Litera a
    die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung
    • Strichaufzählung
      in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
    • Strichaufzählung
      die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen fuhren könnte, oder
  2. Litera b
    das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des Litera a, vorliegen.
Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. §28 Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.

Ziffer 2 Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Paragraph 12, Absatz 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3, des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20010496

Dokumentnummer

NOR40210047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/21/A1/NOR40210047

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