Untersagung
§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zu untersagen. Paragraph 28, Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des Paragraph 27, nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zu untersagen.