Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

20.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

ZLLV 1995

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

Paragraph 23, (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.

  1. Absatz 2,Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 26 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm oder proportional größer.
  2. Absatz 3,An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 145, LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.

Gesetzesnummer

10012497

Dokumentnummer

NOR12155973

Alte Dokumentnummer

N9199547134J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/191/P23/NOR12155973

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