Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Außenhandelsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: