Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 603/1983 idF BGBl. Nr. 441/1988) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1988,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft.