Bundesrecht konsolidiert

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Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Art. 1

Kurztitel

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1995

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.03.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,) hinterlegt:

      Staaten:                       Datum der Hinterlegung der

                                 Ratifikations- oder Annahmeurkunde:

      Dänemark                          7. März 1984

      Finnland                         27. Februar 1991

      Frankreich                       27. Februar 1984

      Liechtenstein                    26. Jänner 1984

      San Marino                       22. März 1989

      Slowenien                        27. Mai 1994

      Spanien                          23. Juni 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Frankreich:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie Artikel 4, Absatz eins, Litera a, dahingehend auslegt, daß er nicht auf Personen anwendbar ist, denen die Freiheit entzogen ist.
  2. Ziffer 2
    Für die Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsangehörigen mit den für die Einreise nach Frankreich erforderlichen Reisedokumenten ausgestattet sein und gegebenenfalls das erforderliche Visum haben. Die aus dem französischen Hoheitsgebiet ausgewiesenen Ausländer müssen überdies ein sogenanntes „Sondervisum“ haben. Diese Visa werden innerhalb kürzester Zeit von den zuständigen französischen Konsularvertretern ausgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie auf Grund der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 4, den Absatz 2, Litera a, dieses Artikels so auslegt, daß er auf französischem Hoheitsgebiet nicht auf Personen anwendbar ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben.

Liechtenstein:

Die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung.

Spanien:

Die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10001379

Dokumentnummer

NOR12015380

Alte Dokumentnummer

N1199546627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/159/A1/NOR12015380

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