(1)Absatz eins,In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.