Bundesrecht konsolidiert

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Hebammen-Gremialwahlordnung § 2

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.03.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahl in den Gremialvorstand

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.
  2. Absatz 2,Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Hebammen nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Mitglied in den Gremialvorstand zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138477

Alte Dokumentnummer

N8199546385J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/150/P2/NOR12138477

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