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Solarienverordnung Anl. 3

Kurztitel

Solarienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 2 Informationsblatt betreffend die Benützung von Solarien

Unter keinen Umständen sollten Solarien benützen:

  1. Ziffer eins
    Personen mit Hauttyp römisch eins oder römisch zwei (siehe unten), da diese besonders empfindlich gegen UV-Strahlung sind.
  2. Ziffer 2
    Personen
    • Strichaufzählung
      mit einer großen Zahl von Muttermalen
    • Strichaufzählung
      mit Neigung zur Bildung von Sommersprossen
    • Strichaufzählung
      die bereits starke Sonnenbrände, besonders in der Kindheit, hatten
    • Strichaufzählung
      in deren Familiengeschichte bösartiger Hautkrebs (Melanom) aufgetreten ist.
  3. Ziffer 3
    Personen, die ein Medikament verwenden, das als photoaktiv bekannt ist. Im Zweifelsfall Arzt oder Apotheker fragen.
  4. Ziffer 4
    Personen, die bereits einen ausgedehnten Hautschaden auf Grund von UV-Bestrahlung durch die Sonne haben oder bei denen bösartige Hautschäden, auch im Vorstadium, aufgetreten sind.
  5. Ziffer 5
    Kinder.

Bei der Benützung eines Solariums ist zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Solarien sollten nicht benützt werden, wenn am gleichen Tag Parfums oder Körperlotionen oder -sprays angewendet wurden.
  2. Ziffer 2
    Zunächst ist die Hautempfindlichkeit zu testen: Da die Empfindlichkeit individuell sehr verschieden ist, soll die erste Sitzung nur die halbe Zeit der vom Gerätehersteller angegebenen Bestrahlungszeit betragen. Tritt eine unerwünschte Reaktion auf, ist eine weitere Benützung von Solarien nicht ratsam.
  3. Ziffer 3
    Personen mit einer Hautkrankheit sollten den Rat eines Arztes einholen, bevor sie ein Solarium benützen.
  4. Ziffer 4
    Bei regelmäßigen Bestrahlungen:
    • Strichaufzählung
      nicht öfter als zweimal wöchentlich
    • Strichaufzählung
      höchstens 30 Sitzungen jährlich
    • Strichaufzählung
      Pausen einlegen
    Zusätzliche UV-Bestrahlungen in Freizeit, Urlaub und Beruf sollten berücksichtigt werden!
  5. Ziffer 5
    Beachten Sie den Bestrahlungsplan, die empfohlenen höchsten Bestrahlungszeiten und die übrigen Ausführungen der Gebrauchsanweisung, die im Aufstellungsraum des UV-Bestrahlungsgerätes aufliegt.
  6. Ziffer 6
    Verwenden Sie stets die zum UV-Bestrahlungsgerät gehörenden Schutzbrillen.

Hauttyp römisch eins

Haut auffallend hell; Sommersprossen; Haare rötlich; bräunt niemals; höchste Sonnenbrandneigung

Hauttyp römisch zwei

Haut etwas dunkler als römisch eins; Sommersprossen selten; geringe Bräunung; hohe Sonnenbrandneigung

Hauttyp römisch drei

Haut hell bis hellbraun; keine Sommersprossen; gute Bräunung; ziemlich geringe Sonnenbrandneigung

Hauttyp römisch vier

Haut hellbraun bis oliv; keine Sommersprossen; sehr gute Bräunung; kaum Sonnenbrandneigung

Schlagworte

Körperspray

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

10007703

Dokumentnummer

NOR12086308

Alte Dokumentnummer

N5199546560J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/147/ANL3/NOR12086308

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