Bundesrecht konsolidiert

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Solarienverordnung Anl. 2

Kurztitel

Solarienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 1 Einteilung der Nutzfläche

Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2 > 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.

Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel:

g2 = Eery, min/Eery, max

Hiebei bedeutet:

g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche.

Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle:

Bestrahlungsgerätebezeichnung

Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks

 

Länge m

Breite m

Gesichtsbestrahlungsgerät ...........

> 0,3

> 0,3

Teilkörperbestrahlungsgerät ..........

> 0,5

> 0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen

Bestrahlung ............

> 1,6

> 0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen

Bestrahlung ...........

> 1,6

> 0,5

Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede Nutzfläche getrennt vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

10007703

Dokumentnummer

NOR12086307

Alte Dokumentnummer

N5199546559J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/147/ANL2/NOR12086307

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