Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 128/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 22. September 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 26. März 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1978,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 22. September 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 26. März 1995 außer Kraft.