Die Mitglieder,
in Kenntnis, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß „die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen”, „die Rolle des GATT zu stärken” und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen”;
in Kenntnis, daß eine Anzahl von Entwicklungsland-Mitgliedern zur Kontrolle vor dem Versand Zuflucht nimmt;
in Anerkennung der Notwendigkeit für die Entwicklungsland-Mitglieder so zu handeln, so lang und insoweit die Überprüfung der Qualität, Quantität oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk, daß solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlaß für unnötige Verzögerungen oder ungleiche Behandlung zu geben;
in Kenntnis, daß diese Kontrolle naturgemäß auf dem Gebiet des ausführenden Mitglieds durchgeführt wird;
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten sowohl der „Benutzermitglieder” als auch der ausführenden Mitglieder zu schaffen;
in Anerkennung, daß die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 auf die mit Tätigkeiten der Kontrolle vor dem Versand von den Regierungen, die Mitglieder der WTO sind, beauftragten Stellen anwendbar sind;
in Anerkennung, daß es wünschenswert ist, für Transparenz der Tätigkeit der mit der Kontrolle vor dem Versand befaßten Stellen und der die Kontrolle vor dem Versand betreffenden Gesetze und Regelungen zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und unparteiische Lösung von aus diesem Übereinkommen entstehenden Streitfällen zwischen Exporteuren und Stellen, die die Kontrolle vor dem Versand durchführen, zu sorgen;
kommen hiermit wie folgt überein: