Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Textilien und Bekleidung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Unterzeichnungsdatum

15.04.1994

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG
(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

eingedenk, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilien und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und - Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen'';

eingedenk, daß das Handelsverhandlungskomitee in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen ist, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden sollte;

eingedenk, daß des weiteren vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden sollte;

kommen hiermit wie folgt überein:

Gesetzesnummer

10007653

Dokumentnummer

NOR11007785

Alte Dokumentnummer

N5199544596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/P0/NOR11007785

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