Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 *) in der Fassung vom 20. Oktober 1980 **) (im folgenden: Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß
die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung auf Grund gemeinsam aufzuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,
die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine gesonderte Vereinbarung treffen werden,
die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,
sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1983**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,