Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 949/1994

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

BUNDESMINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 212.03.01/8-IV.1/93

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 23. Mai 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen *1) (dh. vor dem 1. November 1992) gefällt worden sind, die Artikel 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *2) weiterhin anzuwenden sind.

Falls die Republik Türkei mit diesem Vorschlag einverstanden ist, werden diese Note und ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Türkischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. Dezember 1993

L.S.

An die Türkische Botschaft

Wien

TÜRKISCHE BOTSCHAFT

Wien

2238-18-9

Verbalnote

Die Türkische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote des Ministeriums Zl. 212.03.01/8-IV.1/93 vom 10. Dezember 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, es folgt der Text der Verbalnote)

Die Republik Türkei ist mit dem Inhalt dieser Verbalnote einverstanden.

Die Türkische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erneut die Versicherung ihrer vorzüglichsten Hochachtung auszudrücken.

Wien, den 10. Januar 1994

L.S.

An das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932,

Schlagworte

Zivilsache

Gesetzesnummer

10003279

Dokumentnummer

NOR12037887

Alte Dokumentnummer

N2199442696J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/949/A1/NOR12037887

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