Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
  2. Absatz 2,Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Arbeiten
      1. Litera a
        rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3, WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
      2. Litera b
        aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  3. Absatz 3,Der Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
    1. Ziffer eins
      der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2. - bei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      • Strichaufzählung
        der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40087475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P7/NOR40087475

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