(3)Absatz 3,Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.Ein offenkundiges Mißverhältnis (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach Paragraph 15, WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.