Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fixpreis

Paragraph 17, (1) Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a und 7 b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.

  1. Absatz 2,Ein vereinbarter Fixpreis gilt als angemessen, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte vorliegt.
  2. Absatz 3,Ein offenkundiges Mißverhältnis (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach Paragraph 15, WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155675

Alte Dokumentnummer

N9199442296J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P17/NOR12155675

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