Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 12b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Contracting

Paragraph 12 b,
  1. Absatz eins,Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach Paragraph 12 a, auch ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
  2. Absatz 2,Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
  3. Absatz 3,Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40015378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P12b/NOR40015378

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