Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung § 1

Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 916/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 426/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StudFG.
  3. Absatz 3,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009962

Dokumentnummer

NOR40102873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/916/P1/NOR40102873

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