Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 3, (1) Der Nachweis im Sinne des Paragraph 2, kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, daß kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Haftungserklärung

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083864

Alte Dokumentnummer

N5199442160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P3/NOR12083864

Navigation im Suchergebnis