Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen des Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise im Falle einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen des Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise im Falle einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Reiseveranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Vermittler (Kommissionär) hat den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters im Sinne des Abs. 2 gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem System aufmerksam zu machen.Der Vermittler (Kommissionär) hat den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters im Sinne des Absatz 2, gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem System aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise wird in folgenden Fällen angenommen:
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens;
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens;
Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat;
Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.