Bundesrecht konsolidiert

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Reisebüro-Sicherungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebüro-Sicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 881/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.11.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen des Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise im Falle einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

  1. Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Reiseveranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Vermittler (Kommissionär) hat den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters im Sinne des Absatz 2, gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem System aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 4,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise wird in folgenden Fällen angenommen:
    1. Ziffer eins
      Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens;
    2. Ziffer 2
      Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens;
    3. Ziffer 3
      Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat;
    4. Ziffer 4
      Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

Gesetzesnummer

10007574

Dokumentnummer

NOR12083820

Alte Dokumentnummer

N5199442083J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/881/P1/NOR12083820

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