Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.