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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 943 (1994) Art. 1

Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 943 (1994)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 860/1994

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

(Übersetzung)

RESOLUTION 943 (1994)
VERABSCHIEDET AUF DER 3428. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 23. SEPTEMBER 1994

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine Verhandlungslösung des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien, bei der die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erhalten bleibt,

MIT DEM AUSDRUCK SEINER ANERKENNUNG für die Anstrengungen, die die Vertreter der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation unternehmen, um den Parteien bei der Herbeiführung einer Regelung behilflich zu sein,

MIT GENUGTUUNG über den Beschluß der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die vorgeschlagene Gebietsregelung (S/1994/1081) für die Republik Bosnien und Herzegowina, die den bosnischen Parteien vorgelegt worden ist, zu unterstützen,

SOWIE MIT GENUGTUUNG über den Beschluß der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die internationale Grenze zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina für alle Güter mit Ausnahme von Nahrungsmitteln, medizinischen Hilfsgütern und Kleidung zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse zu schließen,

FERNER MIT GENUGTUUNG über den Beschluß dieser Behörden, internationale Unterstützung in bezug auf den Übergang von Hilfsgütern zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina zu erbitten,

Sub-Litera, i, n dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 19. September an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/1994/1074), mit dem er einen Bericht der Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien über die Einrichtung und Arbeitsaufnahme einer Mission der Konferenz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) übermittelt,

MIT DER AUFFORDERUNG an die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die effektive Schließung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina für alle Güter mit Ausnahme von Nahrungsmitteln, medizinischen Hilfsgütern und Kleidung zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse beizubehalten,

FESTSTELLEND, daß Ziffer 9 der Resolution 757 (1992) *) in Kraft bleibt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen,

Ziffer eins BESCHLIESST die Aussetzung der folgenden Maßnahmen:

  1. Litera i
    der Beschränkungen, die mit Ziffer 7 der Resolution 757 (1992), mit Ziffer 24 der Resolution 820 (1993) **) in bezug auf Luftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der vorliegenden Resolution nicht beschlagnahmt sind, und mit anderen einschlägigen Resolutionen bezüglich der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen verhängt wurden, in bezug auf alle zivilen Passagierflüge zum und vom Flughafen Belgrad, sofern nur Personen und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch befördert werden, nicht aber Fracht, es sei denn, dies wurde nach den Verfahren des Ausschusses nach Resolution 724 (1991) genehmigt;
  2. Sub-Litera, i, i
    der Beschränkungen, die mit den Ziffern 24 und 28 der Resolution 820 (1993) und mit anderen einschlägigen Resolutionen bezüglich der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen verhängt wurden, in bezug auf den Fährverkehr zwischen Bar in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro und Bari in Italien, sofern nur Personen und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch befördert werden, nicht aber Fracht, es sei denn, dies wurde nach den Verfahren des Ausschusses nach Resolution 724 (1991) genehmigt;
  3. iii
    der mit Ziffer 8b und c der Resolution 757 (1992) verhängten Maßnahmen, betreffend die Teilnahme an Sportveranstaltungen und am kulturellen Austausch
für einen Anfangszeitraum von 100 Tagen ab dem Tag, nach welchem der Sicherheitsrat einen Bericht des Generalsekretärs erhalten hat, aus dem hervorgeht, daß die Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien bestätigt haben, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Beschluß zur Schließung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina für alle Güter mit Ausnahme von Nahrungsmitteln, medizinischen Hilfsgütern und Kleidung zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse effektiv durchführen, und aus dem weiter hervorgeht, daß Regelungen gemäß dem Beschluß der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) getroffen worden sind, internationale Unterstützung in bezug auf den Übergang von Hilfsgütern zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse über diese Grenze zu erbitten;

Ziffer 2 BITTET den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), geeignete vereinfachte Verfahren anzuwenden, um die Prüfung von Anträgen hinsichtlich legitimer humanitärer Hilfslieferungen, insbesondere von Anträgen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, zu beschleunigen;

Ziffer 3 ERSUCHT darum, daß der Generalsekretär dem Sicherheitsrat alle dreißig Tage einen Bericht zur Prüfung vorlegt, in dem er angibt, ob die Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien bestätigen, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Beschluß zur Schließung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina für alle Güter mit Ausnahme von Nahrungsmitteln, medizinischen Hilfsgütern und Kleidung zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse effektiv durchführen, und ersucht den Generalsekretär ferner, dem Rat sofort Bericht zu erstatten, falls ihm Beweise darüber vorliegen, namentlich auch von den Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien, daß diese Behörden ihren Beschluß zur Schließung der Grenze nicht effektiv durchführen;

Ziffer 4 BESCHLIESST, daß die Aussetzung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen am fünften Arbeitstag nach einem etwaigen Bericht des Generalsekretärs, dem zufolge die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Beschluß zur Schließung der Grenze nicht effektiv durchführen, enden wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt;

Ziffer 5 BESCHLIESST, die Situation weiterhin genau zu verfolgen und im Lichte der weiteren Entwicklung der Situation weitere Schritte im Hinblick auf die für die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) geltenden Maßnahmen zu erwägen;

Ziffer 6 BESCHLIESST, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

_______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1992,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

10001324

Dokumentnummer

NOR12014890

Alte Dokumentnummer

N1199424092L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/860/A1/NOR12014890

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