Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 850/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

28.11.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
    200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird;
  2. Ziffer 2
    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  3. Ziffer 3
    Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Ziffer 2, fallen;
  4. Ziffer 4
    Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer eins, 5, 6, 7, oder 8 GewO 1994;
  5. Ziffer 5
    Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;
  6. Ziffer 6
    Betriebsanlagen zum Verarbeiten
    1. Litera a
      von Brotgetreide zu Mehl
    und bzw. oder
    1. Litera b
      von Futtergetreide,
    die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 10 t Getreide;
  7. Ziffer 7
    Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich nicht mehr als sechs Vieheinheiten (Paragraph 30, Absatz 7, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;
  8. Ziffer 8
    Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
  9. Ziffer 9
    Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;
  10. Ziffer 10
    Abstellplätze
    1. Litera a
      für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
    oder
    1. Litera b
      für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
    oder
    1. Litera c
      für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß Litera b, entspricht zwei Fahrzeugen gemäß lit. a“ ergibt,
    die nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;
  11. Ziffer 11
    Gasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Vordruckbereich bis einschließlich 0,4 MPa.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007570

Dokumentnummer

NOR12083814

Alte Dokumentnummer

N5199441962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/850/P1/NOR12083814

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