(3)Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den Vertragsstaaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche über Ersuchen an die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, gemäß Artikel 27 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht besteuert.“