(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2008)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2008,)
Erklärung Österreichs
„Österreich erachtet sich durch Teil II, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H nicht gebunden.“„Österreich erachtet sich durch Teil römisch zwei, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H nicht gebunden.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Teil VIII Abs. 17 lit. b für Österreich mit 28. Dezember 1994 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Teil römisch acht Absatz 17, Litera b, für Österreich mit 28. Dezember 1994 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten bzw. haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu erachten:
Ägypten, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irak, Irland, Italien, ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Kroatien, Kuba, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Aruba), Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südsandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Abs. 16 lit. a des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Absatz 16, Litera a, des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Australien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Barbados:
Erachtet sich nicht durch Anhang H gebunden.
Dänemark:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Deutschland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Finnland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F und Anhang G gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F und Anhang G gebunden.
Frankreich:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Griechenland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Irland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge gebunden.
Italien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Italien wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Italien wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Litauen:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Luxemburg:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Niederlande:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Portugal:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV lit. a, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier Litera a,, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Schweden:
Erachtet sich nicht durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.Erachtet sich nicht durch die Teile römisch zwei und römisch vier und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.
Spanien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Vereinigte Staaten:
Erachten sich nicht durch die Anhänge C.1, F, G und H gebunden. Die Vereinigten Staaten werden die Zurückziehung der Erklärung in bezug auf Anhang C.1 und die Annahme dieses Anhanges im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhangs prüfen.
Vereinigtes Königreich:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Das Vereinigte Königreich wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.Erachtet sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Das Vereinigte Königreich wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt auch auf jenes Hoheitsgebiet auszuweiten, für dessen internationalen Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist und auf das das Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gemäß dessen Art. XIII ausgedehnt wurde.Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt auch auf jenes Hoheitsgebiet auszuweiten, für dessen internationalen Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist und auf das das Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gemäß dessen Artikel römisch dreizehn, ausgedehnt wurde.
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern gemäß Abs. 16 lit. a des Protokolls erklärt, sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden zu erachten.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern gemäß Absatz 16, Litera a, des Protokolls erklärt, sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden zu erachten.