Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bestimmung des Straßenverlaufes bezüglich der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Brunn am Gebirge Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes bezüglich der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Brunn am Gebirge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 780/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge werden folgende Anschlüsse von Gemeindestraßen in die Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahn hergestellt:
    Gemeindestraße Rampe 900, Anschluß bei km 0,130 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 300,
Gemeindestraße Rampe 1 000, Anschluß bei km 0,120 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 500,
Gemeindestraße Rampe 1 100, Anschluß bei km 0,500 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 600,
Gemeindestraße Rampe 1 200, Anschluß bei km 0,020 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 400,
Gemeindestraße Rampe 1 300, Anschluß bei km 0,150 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 600.
  1. Ziffer 2
    Die Rampe 100 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird verlegt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,078 der Rampe 100 und bindet bei km 0,192 wieder in den Bestand ein.
  2. Ziffer 3
    Die Rampe 600 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird verlegt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,325 der Rampe 600 und bindet bei km 0,412 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen sind die Anschlüsse beziehungsweise der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung und bei der Gemeinde Brunn am Gebirge aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. A 21/07-94 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10012433

Dokumentnummer

NOR12155527

Alte Dokumentnummer

N9199440751J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/780/A1/NOR12155527

Navigation im Suchergebnis