Bundesrecht konsolidiert

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Alkoholsteuergesetz 2022 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Teil römisch eins

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
  2. Absatz 2,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3,Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
  4. Absatz 4,Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
  6. Absatz 6,Alkohol im Sinne des Absatz eins, sind Waren
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,
    3. Ziffer 3
      der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.
  7. Absatz 7,Alkoholhaltige Waren im Sinne des Absatz eins, sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (Paragraph 2, Absatz eins,) unterliegende Waren.
  8. Absatz 8,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 Amtsblatt EG Nummer L 256 Seite 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 Amtsblatt EG Nummer L 241 Seite 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  9. Absatz 9,Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 45, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Schlagworte

BGBl. Nr. 444/1985

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053329

Alte Dokumentnummer

N3199423507L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P1/NOR12053329

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