Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 7, (1) Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins,, so hat der Steuerschuldner bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 39,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

  1. Absatz 2,Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der nach Paragraph 4, von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.
  3. Absatz 4,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins,, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Absatz eins, angeführten Hauptzollamt zu entrichten.
  4. Absatz 5,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz 2,, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053286

Alte Dokumentnummer

N3199423463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P7/NOR12053286

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