Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 47

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 47,

Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, tritt zu dem im Paragraph 48, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 247/1960

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053326

Alte Dokumentnummer

N3199423503L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P47/NOR12053326

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