Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
  2. Absatz 2,Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach Paragraph 24, zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992“ eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt Paragraph 26, Absatz 9, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055355

Alte Dokumentnummer

N3199657229J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P45/NOR12055355

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