Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

10. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 35, (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. Ziffer eins
    wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
  2. Ziffer 2
    wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;
  3. Ziffer 3
    wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
  4. Ziffer 4
    wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,
  5. Ziffer 5
    wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;
  6. Ziffer 6
    wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
  7. Ziffer 7
    wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  1. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;
    2. Ziffer 2
      für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    4. Ziffer 4
      für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;
    5. Ziffer 5
      für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
    6. Ziffer 6
      für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Ziffer 3, Litera a und b aufgezählten Angaben;
    7. Ziffer 7
      für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053314

Alte Dokumentnummer

N3199423491L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P35/NOR12053314

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