(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.Die im Absatz eins, genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach Paragraphen 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.