Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 28, (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

  1. Litera a
    in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder
  2. Litera b
    unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  1. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, oder Paragraph 27, eingehalten, die Verbringung dem im Absatz 5, genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  2. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  3. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P28/NOR40014102

Navigation im Suchergebnis