Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 13

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 14,) oder
      3. Litera c
        an vom registrierten Empfänger nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. Litera d
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Schaumwein ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4,Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 5 a, 6 und 7 sinngemäß.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217734

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P13/NOR40217734

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