Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Schaumweinlager

Paragraph 11, (1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

  1. Ziffer eins
    der Lagerung oder
  2. Ziffer 2
    der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.
  1. Absatz 2,Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 und Paragraph 10, gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053290

Alte Dokumentnummer

N3199423467L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P11/NOR12053290

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