Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien Art. 1

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Ziffer eins Tunesien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet gegenüber den Vertragsparteien – vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

  1. Litera a
    Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
  2. Litera b
    Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehen den Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel römisch drei, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

Ziffer 2 Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt wird, sind die von Tunesien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Tunesien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

Litera b In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf, Absatz 6, Artikel römisch sieben, Absatz 4, Litera d und Artikel römisch zehn, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Tunesien das Datum des Protokolls anzuwenden.

TEIL römisch zwei

Liste der Zollzugeständnisse

Ziffer 3 Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Tunesiens.

Ziffer 4 a) In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Litera b Betreffend die Bezugnahme in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL römisch drei

Schlußbestimmungen

Ziffer 5 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung seitens Tunesiens bis 30. März 1990 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

Ziffer 6 Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Tunesien in Kraft.

Ziffer 7 Nachdem Tunesien nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 , in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikel römisch 32 , Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme jenes Abkommens gemäß seinem Artikel römisch 26 , Absatz 4, angesehen.

Ziffer 8 Tunesien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

Ziffer 9 Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 5, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Tunesien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

Ziffer 10 Dieses Protokoll wird nach Artikel 102, der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 12. März 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

10007482

Dokumentnummer

NOR12081986

Alte Dokumentnummer

N5199423357L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/698/A1/NOR12081986

Navigation im Suchergebnis