Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden als „Tschechische Republik“ bezeichnet),
IN KENNTNIS, daß die Tschechische Republik ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), früher als Tschechoslowakei bekannt, ist und daß die VERTRAGSPARTEIEN am 3. Dezember 1992 beschlossen haben, das Allgemeine Abkommen und die einschlägigen unter ihrer Schirmherrschaft verhandelten Übereinkommen interimistisch gegenüber der Tschechischen Republik anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Regierung der Tschechischen Republik dem Allgemeinen Abkommen zu den für die CSFR geltenden Bedingungen, einschließlich insbesondere der in der Lise X festgeschriebenen Zugeständnisse, beizutreten,UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Regierung der Tschechischen Republik dem Allgemeinen Abkommen zu den für die CSFR geltenden Bedingungen, einschließlich insbesondere der in der Lise römisch zehn festgeschriebenen Zugeständnisse, beizutreten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beschlusses vom 3. Dezember 1992 über die Vorbereitung des Protokolls über den Beitritt der Tschechischen Republik,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: