TEIL ITEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
1.Ziffer eins Die Tschechische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, im Sinne des Artikels XXXII, wobei das Datum des Inkrafttretens der Rechte und Verpflichtungen der Tschechischen Republik der 1. Jänner 1993 ist, und wird gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls anwenden:Die Tschechische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, im Sinne des Artikels römisch 32 , wobei das Datum des Inkrafttretens der Rechte und Verpflichtungen der Tschechischen Republik der 1. Jänner 1993 ist, und wird gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls anwenden:
die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens unddie Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
Teil II des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, sofern dies nicht mit der einschlägigen Gesetzgebung der CSFR, wie sie am 20. April 1948 bestanden hat, unvereinbar ist.Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, sofern dies nicht mit der einschlägigen Gesetzgebung der CSFR, wie sie am 20. April 1948 bestanden hat, unvereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig angesehen.Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel römisch drei, Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil römisch zwei gehörig angesehen.
2.Ziffer 2 a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Tschechischen Republik gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Tschechische Republik Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
b)Litera b In den Fällen in denen Art. V, Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nehmen, ist für die Tschechische Republik das für die CSFR gültige Datum, dh. der 20. April 1948, anzuwenden.In den Fällen in denen Artikel römisch fünf,, Absatz 6,, Artikel römisch sieben, Absatz 4, Litera d und Artikel römisch zehn, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nehmen, ist für die Tschechische Republik das für die CSFR gültige Datum, dh. der 20. April 1948, anzuwenden.
3.Ziffer 3 Es ist die Absicht der Tschechischen Republik, unmittelbar nach Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, um Mitgliedschaft zu den folgenden Übereinkommen, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Abkommens verhandelt wurden, anzusuchen: das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien einschließlich seiner Verlängerungsprotokolle, das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Darüber hinaus anerkennt die Tschechische Republik, daß die Ausnahme in § 1b, wie oben dargelegt, nicht für die einschlägige Gesetzgebung, die nach dem 20. April 1948 erlassen wurde, gilt, die in Übereinstimmung mit den Artikeln und den Praktiken des Allgemeinen Abkommens durchgeführt wird.Es ist die Absicht der Tschechischen Republik, unmittelbar nach Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, um Mitgliedschaft zu den folgenden Übereinkommen, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Abkommens verhandelt wurden, anzusuchen: das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien einschließlich seiner Verlängerungsprotokolle, das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Darüber hinaus anerkennt die Tschechische Republik, daß die Ausnahme in Paragraph eins b,, wie oben dargelegt, nicht für die einschlägige Gesetzgebung, die nach dem 20. April 1948 erlassen wurde, gilt, die in Übereinstimmung mit den Artikeln und den Praktiken des Allgemeinen Abkommens durchgeführt wird.
TEIL IITEIL römisch zwei
Liste der Zollzugeständnisse
4.Ziffer 4 Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Tschechischen Republik.
5.Ziffer 5 a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt, anzuwenden.a) In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt, anzuwenden.
b)Litera b Betreffend die Bezugnahme in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt.Betreffend die Bezugnahme in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt.
TEIL IIITEIL römisch drei
Schlußbestimmungen
6.Ziffer 6 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder sonst wie durch die Tschechische Republik bis 1. Mai 1993 auf. Es liegt auch zur Annahme seitens der Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf.
7.Ziffer 7 Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Tag seiner Annahme durch die Tschechische Republik in Kraft.
8.Ziffer 8 Nachdem die Tschechische Republik gemäß Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt oder am 30. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Art. XXVI Abs. 4 angesehen.Nachdem die Tschechische Republik gemäß Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 , in Kraft tritt oder am 30. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikel römisch 32 , Absatz 2, dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Artikel römisch 26 , Absatz 4, angesehen.
9.Ziffer 9 Die Tschechische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am 60. Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.Die Tschechische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am 60. Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10.Ziffer 10 Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Abs. 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Tschechische Republik.Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Absatz 6, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Tschechische Republik.
11.Ziffer 11 Dieses Protokoll wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.Dieses Protokoll wird nach Artikel 102, der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Slowakischen Republik (im folgenden als Slowakische Republik“ bezeichnet),
IN KENNTNIS, daß die Slowakische Republik ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), früher als Tschechoslowakei bekannt, ist und daß die VERTRAGSPARTEIEN am 3. Dezember 1992 beschlossen haben, das Allgemeine Abkommen und die einschlägigen unter ihrer Schirmherrschaft verhandelten Übereinkommen interimistisch gegenüber der Slowakischen Republik anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Regierung der Slowakischen Republik dem Allgemeinen Abkommen zu den für die CSFR geltenden Bedingungen, einschließlich insbesondere der in der Liste X festgeschriebenen Zugeständnisse, beizutreten,UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Regierung der Slowakischen Republik dem Allgemeinen Abkommen zu den für die CSFR geltenden Bedingungen, einschließlich insbesondere der in der Liste römisch zehn festgeschriebenen Zugeständnisse, beizutreten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beschlusses vom 3. Dezember 1992 über die Vorbereitung des Protokolls über den Beitritt der Slowakischen Republik,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
TEIL ITEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
1.Ziffer eins Die Slowakische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, im Sinne des Artikels XXXII, wobei das Datum des Inkrafttretens der Rechte und Verpflichtungen der Slowakischen Republik der 1. Jänner 1993 ist, und wird gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls anwenden:Die Slowakische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, im Sinne des Artikels römisch 32 , wobei das Datum des Inkrafttretens der Rechte und Verpflichtungen der Slowakischen Republik der 1. Jänner 1993 ist, und wird gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls anwenden:
die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens unddie Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
Teil II des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, sofern dies nicht mit der einschlägigen Gesetzgebung der CSFR, wie sie am 20. April 1948 bestanden hat, unvereinbar ist.Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, sofern dies nicht mit der einschlägigen Gesetzgebung der CSFR, wie sie am 20. April 1948 bestanden hat, unvereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig angesehen.Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel römisch drei, Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil römisch zwei gehörig angesehen.
2.Ziffer 2 a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Slowakischen Republik gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Slowakische Republik Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
b)Litera b In den Fällen in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nehmen, ist für die Slowakische Republik das für die CSFR gültige Datum, dh. der 20. April 1948, anzuwenden.In den Fällen in denen Artikel römisch fünf, Absatz 6,, Artikel römisch sieben, Absatz 4, Litera d und Artikel römisch zehn, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nehmen, ist für die Slowakische Republik das für die CSFR gültige Datum, dh. der 20. April 1948, anzuwenden.
3.Ziffer 3 Es ist die Absicht der Slowakischen Republik, unmittelbar nach Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, um Mitgliedschaft zu den folgenden Übereinkommen, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Abkommens verhandelt wurden, anzusuchen: das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien einschließlich seiner Verlängerungsprotokolle, das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Darüber hinaus anerkennt die Slowakische Republik, daß die Ausnahme in § 1b, wie oben dargelegt, nicht für die einschlägige Gesetzgebung, die nach dem 20. April 1948 erlassen wurde, gilt, die in Übereinstimmung mit den Artikeln und den Praktiken des Allgemeinen Abkommens durchgeführt wird.Es ist die Absicht der Slowakischen Republik, unmittelbar nach Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, um Mitgliedschaft zu den folgenden Übereinkommen, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Abkommens verhandelt wurden, anzusuchen: das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien einschließlich seiner Verlängerungsprotokolle, das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Darüber hinaus anerkennt die Slowakische Republik, daß die Ausnahme in Paragraph eins b,, wie oben dargelegt, nicht für die einschlägige Gesetzgebung, die nach dem 20. April 1948 erlassen wurde, gilt, die in Übereinstimmung mit den Artikeln und den Praktiken des Allgemeinen Abkommens durchgeführt wird.
TEIL IITEIL römisch zwei
Liste der Zollzugeständnisse
4.Ziffer 4 Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Slowakischen Republik.
5.Ziffer 5 (a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt, anzuwenden.(a) In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt, anzuwenden.
(b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt.(b) Betreffend die Bezugnahme in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum, das Datum des Abkommens, welches das Zugeständnis einräumt.
TEIL IIITEIL römisch drei
Schlußbestimmungen
6.Ziffer 6 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder sonst wie durch die Slowakische Republik bis 1. Mai 1993 auf. Es liegt auch zur Annahme seitens der Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf.
7.Ziffer 7 Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Tag seiner Annahme durch die Slowakische Republik in Kraft.
8.Ziffer 8 Nachdem die Slowakische Republik gemäß Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt oder am 30. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Art. XXVI Abs. 4 angesehen.Nachdem die Slowakische Republik gemäß Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 , in Kraft tritt oder am 30. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikel römisch 32 , Absatz 2, dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Artikel römisch 26 , Absatz 4, angesehen.
9.Ziffer 9 Die Slowakische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am 60. Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.Die Slowakische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am 60. Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10.Ziffer 10 Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Abs. 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Slowakische Republik.Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Absatz 6, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Slowakische Republik.
11.Ziffer 11 Dieses Protokoll wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.Dieses Protokoll wird nach Artikel 102, der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.