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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 696/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.02.1991

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT GUATEMALAS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 696/1994 (NR: GP XVIII RV 1500 AB 1630 S. 166. BR: AB 4798 S. 587.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Guatemalas (im folgenden als „Guatemala“ bezeichnet), sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Guatemalas zum Allgemeinen Abkommen,

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert; das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

10007480

Dokumentnummer

NOR11007604

Alte Dokumentnummer

N5199423352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/696/P0/NOR11007604

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