Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
05.01.1995
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 28).
Text
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 5.Paragraph 5, (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3,) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
(2)Absatz 2Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1.Absatz eins,
(3)Absatz 3Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3Paragraph 3, Abs. 8Absatz 8,), so ist von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser inländische Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (zB Reihengeschäft) der letzte inländische Abnehmer - als maßgebend anzusehen ist.
(4)Absatz 4Der sich aus den Abs. 1Absatz eins bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Inland;
auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden
Beförderungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland sind
Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in Z 3Ziffer 3, oder lit. aLitera a, bezeichneten Bestimmungsort.
(5)Absatz 5Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
(6)Absatz 6Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Gesetzesnummer
10004873
Dokumentnummer
NOR12053204
Alte Dokumentnummer
N3199423364L