Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 28).

Text

Differenzbesteuerung

Differenzbesteuerung

Paragraph 24, (1) Für die Lieferungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Nummern 7102 und 7103 des Zolltarifes) oder Edelmetalle (aus Nummern 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifes), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
  2. Ziffer 2
    Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde
    1. Litera a
      Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
    2. Litera b
      die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Differenzbesteuerung in besonderen Fällen
  1. Absatz 2Der Wiederverkäufer (Absatz eins, Ziffer eins,) kann erklären, daß er die Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung folgender Gegenstände anwendet:
    1. Litera a
      von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;
    2. Litera b
      vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände;
    3. Litera c
      Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, anzuwenden ist.
  2. Absatz 3Die Erklärung gemäß Absatz 2, hat der Unternehmer bis zum Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres an gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben.

Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 12,, für mindestens zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Bemessungsgrundlage

  1. Absatz 4Der Umsatz wird bemessen:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;
    2. Ziffer 2
      beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach Paragraph 4, Absatz 8, Litera a, den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;
    3. Ziffer 3
      bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat (Absatz 2,), entspricht der für die Berechnung der Differenz zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß Paragraph 5, ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der dafür geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.
    Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 5Der Unternehmer kann die gesamten innerhalb eines Veranlagungszeitraumes (Voranmeldungszeitraumes) ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach Paragraph 4, Absatz 8, Litera a, die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 3 000 S nicht übersteigt. Im übrigen gilt Absatz 4, entsprechend.

Steuerbefreiung und Steuersatz

  1. Absatz 6Die Lieferungen unterliegen dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, Die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 7, ist anzuwenden.

Rechnung

  1. Absatz 7Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (Paragraph 11, Absatz eins,) findet keine Anwendung.

Vorsteuerabzug

  1. Absatz 8Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, die ihm für Gegenstände, die von einem Wiederverkäufer geliefert werden, gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn diese Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt.
  2. Absatz 9Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Differenzbesteuerung gemäß Absatz 2, unterliegen, ist der Wiederverkäufer nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
  3. Absatz 10Optiert der Wiederverkäufer gemäß Absatz 12, zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften, kann die für den an den Unternehmer gelieferten Gegenstand in Rechnung gestellte oder die für den eingeführten Gegenstand entrichtete Einfuhrumsatzsteuer erst in jenem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem dieser Gegenstand, für den der Wiederverkäufer die Anwendung der allgemeinen Vorschriften gewählt hat, geliefert oder entnommen wird.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 11Paragraph 18, gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen
    1. Ziffer eins
      die Verkaufspreise oder die Werte nach Paragraph 4, Absatz 8, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      die Einkaufspreise oder
    3. Ziffer 3
      die Bemessungsgrundlagen nach Absatz 4, oder 5.
    Wendet der Unternehmer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
    Option

  1. Absatz 12Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er die Vereinfachungsregelung nach Absatz 5, nicht anwendet.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053223

Alte Dokumentnummer

N3199423383L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P24/NOR12053223

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