Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a und b
ab 1. 1. 2002
Art. III Z 3, BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsUnternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuer beträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22 und Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer beträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
      1. Litera a
        Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
      2. Litera b
        Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen;
      3. Litera c
        Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
      Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, zusätzlich abziehbar.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
  2. Absatz 2In der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
    3. Ziffer 3
      der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  3. Absatz 3Die Durchschnittssätze gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
  4. Absatz 4Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Sowohl die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer eins,, als auch die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ermitteln, bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
  5. Absatz 5Die Erklärung gemäß Absatz 4, kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann der Unternehmer erklären,
    1. Litera a
      die Durchschnittssätze anstelle nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Absatz eins, Ziffer 2, oder umgekehrt zu ermitteln. Diese Erklärung bindet den Unternehmer wieder für mindestens zwei Kalenderjahre;
    2. Litera b
      die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40018943

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P14/NOR40018943

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