Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 letzter Satz
ab 1. 6. 2000
§ 28 Abs. 18 lit. b idF BGBl. I Nr. 29/2000

Text

Vorsteuerabzug bei Reisekosten

Paragraph 13, (1) Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 2, herauszurechnen.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 3Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung (Paragraph 11,) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerabzug jedoch höchstens von den nach Absatz eins und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.
  3. Absatz 4Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40007912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P13/NOR40007912

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