Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
14.07.1999
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Art. 6 Abs. 3
ab 31. 12. 1996
§ 28 Abs. 12 lit. e idF
BGBl. Nr. 756/1996 Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF
BGBl. Nr. 756/1996
Text
Steuerbefreiungen
Art. 6.
(1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054865
Alte Dokumentnummer
N3199651551L