(2)Absatz 2,Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel II Kapitel IX der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch neun der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.