(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel II Kapitel IX der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.