Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
30.10.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Besondere Ermächtigung
§ 88.Paragraph 88,
Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2)Absatz 2Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Schlagworte
Einfuhrabgabenbefreiung
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40218301